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Mit dem Urteil vom 17. Februar 2011, V R 39/09, BStBl II S. 734 hat der BFH die bestehende Verwaltungsauffassung bestätigt, dass die Rechtsfolgen des § 14c UStG unabhängig davon eintreten, ob eine Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält (vgl. Abschnitte 14c.l Abs. 1 Satz 2 und 14c.2 Abs. 1 Satz 3 UStAE). |
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