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1. Die Herstellung von Ersatzbrennstoffen ist kein Recycling im Sinne der Klasse 37.20 WZ 2003, sondern Abfallbeseitigung im Sinne der Klasse 90.02 WZ 2003. Nach der Systematik der WZ 2003 sowie dem Sinn und Zweck der Regelung können Sekundärrohstoffe in diesem Sinne nur solche sein, die in einem industriellen Prozess zur Herstellung neuer Produkte verwandt werden.
2. Die Ersetzung der WZ 2003 durch die WZ 2008 und eine dadurch ggf. geänderte Zuordnung von Unternehmen zum Produzierenden Gewerbe hat keinen Einfluss auf die Zuordnung nach dem StromStG, solange keine entsprechende Änderung des § 2 Nr. 2a StromStG erfolgt und nicht auf die WZ 2008 verwiesen wird. Das widerspricht auch nicht höherrangigem Gemeinschaftsrecht.
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