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Verwendung von Abwärme aus Biogasanlagen für das Beheizen des privaten Wohnhauses; hier: Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe
(
23.03.2010
)
Bei der „Verstromung“ des in einer Biogasanlage gewonnenen Biogases in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) fällt Abwärme an, die als Prozesswärme zur Steuerung des Fermenters verwendet, teils an Dritte verkauft und teils zum Beheizen der eigenen Wohnung genutzt wird. Die Verwendung von Abwärme für private Zwecke stellt beim Betreiber des BHKW eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. des § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG dar. Aus Vereinfachungsgründen war es bisher zulässig, als Bemessungsgrundlage für die Entnahme der Abwärme den für die Ertragsteuer zugrunde zu legenden Wert von 2 Cent/kWhth anzusetzen (vgl. Bayer. Landesamt f. Steuern v. 1. 12. 2008, S2170.2.1-8/1 St33, BeckVerw 151566). An der Übernahme dieser Werte für umsatzsteuerliche Zwecke wird nicht mehr festgehalten.
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