|
|
|
|
 |
Anzeigen
|
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
TEIL 2: 4 Steuerentstehung 4.1 Entnahme in den freien Verkehr 4.2 Strom und Erdgas: Entnahme aus dem Leitungsnetz 4.3 Sonderfall Kohle
5 Steuerschuldner (und Steuergläubiger) 5.1 Inhaber des Steuerlagers 5.2 Stromversorger 5.3 Erdgaslieferer 5.4 Entnehmer 5.5 Kohlelieferer, Kohlebetrieb 5.6 Hauptzollamt
6 Steuertarife, -ermäßigungen und -entlastungen 6.1 Steuertarif: Regelsteuersatz, Steuerermäßigungen 6.2 Steuerbefreiungen 6.3 Steuerentlastung
7 Steueranmeldung 7.1 Bedeutung 7.2 Form 7.3 Fristen 7.4 Wirkung 7.5 Fälligkeit
8 Aktuelle Entwicklung und Ausblick
9 Zusammenfassung
[...]
|
|
|
|
| Tatsächliche Entwicklung
Erste Anzeichen gab es Ende 2008, als das Handelsvolumen mit Emissionszertifikaten an einigen Börsen[1] stark anstieg, und etwa seit Mitte 2009 war auch in der Öffentlichkeit bekannt, dass der Handel zum Schauplatz von Umsatzsteuer-Betrug in erheblichem Ausmaß geworden war. Europol teilte im Dezember 2009 mit, dass in den vorangegangenen 18 Monaten Umsatzsteuer in Höhe von fünf Mrd. Euro hinterzogen worden sei.[2] Zu diesem Zeitpunkt waren laut Presseberichten[3] auch in Deutschland schon etwa 500 Mio. Euro hinterzogen, die Steuerfahndung ermittelte. Ende April 2010 kam es dann zu einer bundesweiten Razzia.[4]
Als Reaktion auf die festgestellten Betrügereien hatten Frankreich, die Niederlande, Großbritannien und Spanien ihr Steuerrecht für diese Transaktionen geändert, indem sie entweder eine Steuerfreiheit für den Emissionshandel einführten (so Frankreich und Großbritannien) oder die Steuerschuld auf den Abnehmer verlagerten (so Niederlande und Spanien).
[...]
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Bei der „Verstromung“ des in einer Biogasanlage gewonnenen Biogases in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) fällt Abwärme an, die als Prozesswärme zur Steuerung des Fermenters verwendet, teils an Dritte verkauft und teils zum Beheizen der eigenen Wohnung genutzt wird. Die Verwendung von Abwärme für private Zwecke stellt beim Betreiber des BHKW eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. des § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG dar.
Aus Vereinfachungsgründen war es bisher zulässig, als Bemessungsgrundlage für die Entnahme der Abwärme den für die Ertragsteuer zugrunde zu legenden Wert von 2 Cent/kWhth anzusetzen (vgl. Bayer. Landesamt f. Steuern v. 1. 12. 2008, S2170.2.1-8/1 St33, BeckVerw 151566). An der Übernahme dieser Werte für umsatzsteuerliche Zwecke wird nicht mehr festgehalten.
[...]
|
|
|
|
| 1. Art. 3 der Richtlinie 2003/30/EG [Biokraftstoff-Richtlinie, AdR.] (…) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung (…) nicht entgegensteht, mit der von dem in dieser Regelung vorgesehenen Steuerbefreiungsregime für Biokraftstoffe ein Erzeugnis (…), das aus einer Mischung aus Pflanzenöl, fossilem Dieselkraftstoff und spezifischen Additiven besteht, ausgeschlossen wird. [Rn. 33-41]
2. Die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verwehren es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, für ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche das für dieses geltende Steuerbefreiungsregime vor dem in der nationalen Regelung ursprünglich vorgesehenen Enddatum aufzuheben. Jedenfalls setzt eine solche Aufhebung nicht das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände voraus. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller für den Rechtsstreit relevanten Umstände im Rahmen einer auf den konkreten Fall bezogenen Gesamtwürdigung zu prüfen, ob diese Grundsätze in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens beachtet [Rn. 43-68]
[...]
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Auch nach rechtlicher Entflechtung sind kleine KWK-Anlagen generell von der Stromsteuer befreit. Das bestätigte das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 31. Mai 2010. Das BMF hat sich damit der Auffassung des BDEW angeschlossen, dass der Verkauf des Stroms durch den Betreiber einer KWK-Anlage an einen rechtlich entflochtenen Netzbetreiber und der gleichzeitige Rückerwerb des Stroms von dem Netzbetreiber für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG unschädlich ist.
[...]
|
|
|
|
| Diverse Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und des Stromsteuergesetzes (StromStG) werden nur den so genannten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gewährt. So können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu einem ermäßigten Steuersatz Strom zu betrieblichen Zwecken entnehmen (§ 9 Abs. 3 StromStG). Auch der so genannte Spitzenausgleich, mit dem die Unternehmen ihre Strom- und Energiesteuerbelastung stark reduzieren können, steht nur den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG).
[...]
|
|
|
|
|
 |
|
|

|
 |
|
|
|