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| Ab dem 1. Juli 2011 werden elektronische Rechnungen und Papierrechnungen umsatzsteuerlich – rückwirkend – gleichbehandelt. Im Vermittlungsverfahren zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 haben Bund und Länder am 21.September 2011 eine Einigung erzielt. Bundestag und Bundesrat haben diese Einigung am 23.September 2011 angenommen.
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1. Einführung
Bei Umstrukturierungsvorgängen unter Beteiligung mehrerer Rechtsträger ist in der Praxis entscheidend, dass derartige Maßnahmen ohne steuerlich wirksame Aufdeckung der im übertragenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven erfolgen können. Dies gelingt nur, wenn der übernehmende Rechtsträger die steuerlichen Buchwerte des übertragenden Rechtsträgers fortführen kann (steuerliche Buchwertverknüpfung). Für die Aufspaltung von Kapitalgesellschaften nach § 123 Abs. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) und die Abspaltung aus Kapitalgesellschaften nach § 123 Abs. 2 UmwG enthält § 15 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine steuerliche Buchwert-Verknüpfung zu erreichen.
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Steuerentlastung für KWK-Anlagen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnergieStG; BMF zur Aussetzung der Bearbeitung von Steuerentlastungsanträgen wegen Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung zum 31. März 2012
Gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnergieStG wird eine vollständige Steuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen in Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK-Anlagen) gewährt. . Diese Regelung war auch bereits im Mineralölsteuergesetz enthalten, das zum 1. August 2006 durch das Energiesteuergesetz abgelöst wurde und war als staatliche Beihilfe von der Kommission mit Entscheidung Nr. N 449/2001 vom 13. Februar 2002 bis zum 31. März 2012 genehmigt. Ende Oktober 2011 ist bereits ein entsprechender Antrag auf Verlängerung gestellt worden, der jedoch bis heute noch nicht entschieden ist.
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| Die Fortführung bestimmter Strom- und Energiesteuerentlastungen (ermäßigter Steuersatz, Spitzenausgleich) ist von der jährlichen Erreichung der Ziele der Klimaschutzzusagen der deutschen Wirtschaft aus dem Jahr 2000 abhängig. Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte im Dezember 2011 die Bekanntmachungen, die insbesondere den Spitzenausgleich bis Ende 2012 sichern.
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| 1. Eine Steuerbefreiung für den zur Stromerzeugung entnommenen Strom kann nur dann gewährt werden, wenn die Verwendung des Stroms mit der Stromerzeugung in einem engen Zusammenhang steht und aufgrund der besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Stromerzeugungsanlage erforderlich ist, um den Betrieb der Anlage auf-rechtzuerhalten.
2. Für die Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen kommt eine Steuerbe-freiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nicht in Betracht.
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| Im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG geht die dem übertragenden Rechtsträger nach § 9 Abs. 3 StromStG erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über, sondern erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister.
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